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Elternzeit kann für Mutterschutz unterbrochen werden!

Veröffentlicht von Administrator (Freudenstein) am 27.11.2011
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Auf Initiative des BBB können ab sofort werdende Mütter im öffentlichen Dienst (Beamtinnen und Arbeitnehmerinnen), die während einer Elternzeit erneut schwanger geworden sind, diese Elternzeit vorzeitig beenden, um die Zeiten des Mutterschutzes – in der Regel sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt – in Anspruch zu nehmen. Das war bisher nicht der Fall. Dadurch erhalten Beamtinnen während dieser Zeit einen Anspruch auf Besoldung, für Arbeitnehmerinnen entsteht ein Anspruch auf Mutterschaftsgeld sowie den entsprechenden Arbeitgeberzuschuss. Der Antrag ist bei den personalverwaltenden Stellen einzureichen.


Hintergrund:


Nach § 13 Abs. 4 Satz 3 der Urlaubsverordnung (UrlV) sowie § 16 Abs. 3 Satz 3 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) können Beamtinnen bzw. Arbeitnehmerinnen ihre Elternzeit nicht wegen der Mutterschutzfristen nach der Bayerischen Mutterschutzverordnung bzw. des Mutterschutzgesetzes vorzeitig beenden. Allerdings hatte der Europäische Gerichtshof bereits im Jahr 2007 in einer ähnlich gelagerten Rechtssache entschieden, dass diese Vorschriften dem Gemeinschaftsrecht widersprechen. Die Änderung der entsprechenden Vorschriften auf Bundesebene ist nun geplant. Im Anschluss sollen dann auch die bayerischen Regelungen angepasst werden. Der BBB hatte sich an das Bayerische Staatsministerium der Finanzen gewandt, um mit Blick auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs bereits im Vorfeld der geplanten Änderungen eine EU-konforme Handhabung der Sachverhalte zu erreichen. Dem hat das Finanzministerium mit beigefügtem Schreiben Rechnung getragen.


Zuletzt geändert am: 27.11.2011

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